§ 147 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der beschuldigte Beamte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Gemeindebeamten (Beamten eines Gemeindeverbands) verteidigen lassen§ 147 .

(2) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gemeindebeamte (Beamte des Gemeindeverbands), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
(1) Der beschuldigte Beamte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Gemeindebeamten (Beamten eines Gemeindeverbands) verteidigen lassen§ 147 .

(2) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gemeindebeamte (Beamte des Gemeindeverbands), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten