§ 85a K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan fürFür einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren aufzustellen. Beiaufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Erstellung des Voranschlages ist auf den Finanzplan BedachtInvestitionstätigkeit zu nehmenerstellen.

(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem HaushaltsjahrFinanzjahr zusammen, das der BeschlußfassungBeschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.

(23) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen EinnahmenErgebnis-, Investitions- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit AusnahmeFinanzplan ist der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben. Das Ergebnisjährlichen Entwicklung des mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplanes ist in einer freien Finanzspitze auszudrückenGesamthaushaltes anzupassen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 04.07.2012 bis 15.10.2019

(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan fürFür einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren aufzustellen. Beiaufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Erstellung des Voranschlages ist auf den Finanzplan BedachtInvestitionstätigkeit zu nehmenerstellen.

(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem HaushaltsjahrFinanzjahr zusammen, das der BeschlußfassungBeschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.

(23) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen EinnahmenErgebnis-, Investitions- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit AusnahmeFinanzplan ist der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben. Das Ergebnisjährlichen Entwicklung des mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplanes ist in einer freien Finanzspitze auszudrückenGesamthaushaltes anzupassen.

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