§ 154 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt§ 154 . Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen.(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Gemeindebeamte (Beamte eines Gemeindeverbands) als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt; ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.

(4) Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertreterinnen bzw. Vertretern steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(5) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1.

die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2.

die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3.

Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4.

alle anwesenden Parteien zustimmen.

Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Im Rahmen der Abs. 3 bis 6 bestimmt und leitet der Vorsitzende den Gang der Verhandlung.

(8) Die Disziplinarkommission ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oderGBG 2001 seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind31.07.2021 weggefallen.

(9) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Gangs der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.07.2021
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom (von der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt§ 154 . Hiezu sind die Parteien unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der (Die) Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des (der) Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen.(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Gemeindebeamte (Beamte eines Gemeindeverbands) als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt; ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.

(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.

(4) Die Parteien und ihre Vertreter(innen) sowie die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertreterinnen bzw. Vertretern steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die von der Disziplinarkommission mit Verfahrensanordnung sofort zu entscheiden ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)

(5) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1.

die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2.

die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3.

Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4.

alle anwesenden Parteien zustimmen.

Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

(6) Dem (Der) Beschuldigten steht das Schlusswort zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(7) Im Rahmen der Abs. 3 bis 6 bestimmt und leitet der Vorsitzende den Gang der Verhandlung.

(8) Die Disziplinarkommission ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oderGBG 2001 seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind31.07.2021 weggefallen.

(9) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Gangs der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

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