§ 155 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 155

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und
Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn

1.

die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder

2.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.07.2021
§ 155

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und
Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn

1.

die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder

2.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und AbsGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

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