§ 156 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 155 Abs. 3 § 156 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtetGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 157), ist dies auch im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.

(3) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Disziplinarkommission;

2.

die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der jeweiligen Disziplinarkommission;

3.

die Namen des Schriftführers;

4.

den Namen, Amtstitel sowie die Adresse und die Geburtsdaten des Beschuldigten;

5.

den Namen und die Anschrift eines allfälligen Verteidigers;

6.

den Tag der Fällung des Disziplinarerkenntnisses;

7.

den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten;

8.

die Entscheidungsgründe unter Anführung allfälliger Erschwerungs- und Milderungsgründe;

9.

die Rechtsmittelbelehrung;

10.

ein allfälliges Verbot der Veröffentlichung im Sinn des Abs. 6.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.

(7) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 155 Abs. 3 § 156 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtetGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 157), ist dies auch im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.

(3) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist den Parteien sowie dem (der) Bürgermeister(in) und der Dienstnehmervertretung zuzustellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Disziplinarkommission;

2.

die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der jeweiligen Disziplinarkommission;

3.

die Namen des Schriftführers;

4.

den Namen, Amtstitel sowie die Adresse und die Geburtsdaten des Beschuldigten;

5.

den Namen und die Anschrift eines allfälligen Verteidigers;

6.

den Tag der Fällung des Disziplinarerkenntnisses;

7.

den Ausspruch über Schuld, Strafe und Kosten;

8.

die Entscheidungsgründe unter Anführung allfälliger Erschwerungs- und Milderungsgründe;

9.

die Rechtsmittelbelehrung;

10.

ein allfälliges Verbot der Veröffentlichung im Sinn des Abs. 6.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.

(7) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

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