§ 92 K-VStR 1998

Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2023 bis 31.12.9999
§ 92

Prüfung

(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und des § 93 Abs 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 91 Abs 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.

Paragraph 92,Prüfung
  1. (1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91Paragraph 91, Abs. 1Absatz eins,) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und des § 93Paragraph 93, Abs. 1Absatz eins, - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

Stand vor dem 16.02.2023

In Kraft vom 21.10.1998 bis 16.02.2023
§ 92

Prüfung

(1) Der Direktor des Kontrollamtes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91 Abs 1) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und des § 93 Abs 1 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

(2) Das Kontrollamt darf Überprüfungen im Sinne des § 91 Abs 1 von Amts wegen durchführen, es hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 91 Abs 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.

Paragraph 92,Prüfung
  1. (1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91Paragraph 91, Abs. 1Absatz eins,) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und des § 93Paragraph 93, Abs. 1Absatz eins, - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.

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