§ 162 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarkommissionen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen§ 162 . (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarkommissionen rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen§ 162 . (AnmGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

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