§ 165d Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 165d

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005

(1) Im Fall von Dienstprüfungen, die nach den bis 30GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Juni 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt.

(2) Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2006 zur Wiederholung der Dienstprüfung nach der Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, zugelassen worden sind, können die Wiederholung der Dienstprüfung bis 31. Dezember 2006 auf Grund der bis 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ablegen.

(3) Prüfungskommissionen, die vor dem 1. Juli 2005 eingerichtet wurden, gelten bis zur Neubestellung als Kommission nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.07.2021
§ 165d

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005

(1) Im Fall von Dienstprüfungen, die nach den bis 30GBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. Juni 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurden, gelten Modul 2 und Modul 3 als erfolgreich abgelegt.

(2) Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 2006 zur Wiederholung der Dienstprüfung nach der Oö. Gemeinde-Dienstprüfungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 18, zugelassen worden sind, können die Wiederholung der Dienstprüfung bis 31. Dezember 2006 auf Grund der bis 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ablegen.

(3) Prüfungskommissionen, die vor dem 1. Juli 2005 eingerichtet wurden, gelten bis zur Neubestellung als Kommission nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2005.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2005)

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