§ 165f Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 165f

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008

(1) § 3 Abs. 3 Z. 10 sowie § 26 Abs. 5 und 7 jeweils i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 59 § 165f Oö. LVBG i.d.FGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 sowie § 26 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.07.2021
§ 165f

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008

(1) § 3 Abs. 3 Z. 10 sowie § 26 Abs. 5 und 7 jeweils i.d.F. des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, sind § 59 § 165f Oö. LVBG i.d.FGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen. vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 sowie § 26 Abs. 5 und 7 i.d.F. vor Inkrafttreten des Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwenden.

(2) § 225 Abs. 2 bis 7 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

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