§ 2 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 2

Stadtgebiet

(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Gurlitsch I, Klagenfurt, Marolla, St. Martin, St. Peter-Ebenthal, St. Ruprecht, Waidmannsdorf, Waltendorf und Welzenegg sowie die im § 22 Abs 3 bis 6 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete; weiters die im § 22 Abs 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.

(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 2

Stadtgebiet

(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Gurlitsch I, Klagenfurt, Marolla, St. Martin, St. Peter-Ebenthal, St. Ruprecht, Waidmannsdorf, Waltendorf und Welzenegg sowie die im § 22 Abs 3 bis 6 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete; weiters die im § 22 Abs 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete.

(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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