§ 15 K-KStR 1998 Durchführungsverordnungen

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.

(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.

(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an Verwaltungsstellen der Stadt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.

(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur allgemeinenöffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2016

(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.

(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.

(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an Verwaltungsstellen der Stadt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.

(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur allgemeinenöffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten