§ 20 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2a) Im Fall des § 99 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.

(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten in diesem Fall sinngemäß.

(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.(entfällt)

(5) Die einer gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.(entfällt)

Stand vor dem 07.10.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.10.2020

(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2a) Im Fall des § 99 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.

(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 gelten in diesem Fall sinngemäß.

(4) Finden innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung des Gemeinderates allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so hat die gesonderte Wahlausschreibung zu unterbleiben.(entfällt)

(5) Die einer gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.(entfällt)

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