§ 25a K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates ruht und darf während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht ausgeübt werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbringung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied des Stadtsenates.

(2) Jedes Mitglied des Stadtsenates, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Magistratsdirektor (§ 79 Abs. 2) mitzuteilen. Der Magistratsdirektor hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates und nachweislich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Stadtsenates.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.01.2015
(1) Das Amt eines Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates ruht und darf während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht ausgeübt werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und zwar ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbringung der Anklageschrift durch das Strafgericht an das betreffende Mitglied des Stadtsenates.

(2) Jedes Mitglied des Stadtsenates, gegen das ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 eingeleitet wurde, ist verpflichtet, dies unverzüglich dem Magistratsdirektor (§ 79 Abs. 2) mitzuteilen. Der Magistratsdirektor hat hievon jedenfalls die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates und nachweislich die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Stadtsenates.

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

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