§ 15 PO 1995 Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß gebührt in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der

1.

dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder

2.

dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen

gemäß § 9 Abs. 5 außer Acht zu lassen ist.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder SchwächeBehinderung eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1.

das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes 1967 oder gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a)

dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995,

b)

von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Wien vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e)

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 71, des Wiener Bezügegesetzes 1997, LGBl. Nr. 42, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Stand vor dem 24.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.07.2019

(1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß gebührt in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der

1.

dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder

2.

dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen

gemäß § 9 Abs. 5 außer Acht zu lassen ist.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder SchwächeBehinderung eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:

1.

das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,

2.

wiederkehrende Geldleistungen

a)

aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

b)

auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes 1967 oder gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

3.

wiederkehrende Geldleistungen auf Grund

a)

dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995,

b)

von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Wien vergleichbar sind,

c)

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,

d)

des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,

e)

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 71, des Wiener Bezügegesetzes 1997, LGBl. Nr. 42, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,

f)

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

g)

des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

h)

des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,

i)

von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

aa)

öffentlich-rechtlichen Körperschaften und

bb)

Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

j)

sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,

k)

vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

4.

außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und

5.

Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

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