§ 2 Oö. DOK-V – Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß der Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Inhalt

(1) Das SicherheitsOö. DOK-V – Land- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

1.

Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2.

Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3.

Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Dienstnehmer;

4.

die festgestellten Gefahren;

5.

die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6.

bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1.

die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach § 92 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2.

die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn des § 91 Abs. 4 und 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 notwendig ist;

3.

Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4.

Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5.

Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinn des § 76 Abs. 3 und 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1.

ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinn des § 90 der Oö. Landarbeitsordnung 1989;

2.

ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinn des § 89 Abs. 6 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

3.

Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(4) Die im AbsForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 90d der Oö. Landarbeitsordnung 1989 gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen) oder TRK-Werte (Technische Richtkonzentrationen) anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 15.12.2001 bis 31.12.2019
§ 2

Inhalt

(1) Das SicherheitsOö. DOK-V – Land- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten:

1.

Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;

2.

Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

3.

Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Dienstnehmer;

4.

die festgestellten Gefahren;

5.

die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;

6.

bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.

(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1.

die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach § 92 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;

2.

die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn des § 91 Abs. 4 und 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 notwendig ist;

3.

Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;

4.

Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;

5.

Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinn des § 76 Abs. 3 und 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989.

(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:

1.

ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinn des § 90 der Oö. Landarbeitsordnung 1989;

2.

ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinn des § 89 Abs. 6 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;

3.

Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.

(4) Die im AbsForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.

(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinn des § 90d der Oö. Landarbeitsordnung 1989 gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen) oder TRK-Werte (Technische Richtkonzentrationen) anzuführen.

(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.

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