§ 35 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeinderates nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens elf Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen.

(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1 und § 68 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.

(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß bzw. der Stadtsenat zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 40 Abs. 4, 61 Abs. 2, 76 Abs. 2) oder der Befassung des Stadtsenates nach § 76 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung des Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Stadt oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung der notwendigen Auskünfte beiziehen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.06.2019 bis 31.12.2022
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeinderates nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens elf Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind gleichzeitig mit der Einberufung an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.

(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen.

(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.

(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1 und § 68 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.

(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß bzw. der Stadtsenat zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 40 Abs. 4, 61 Abs. 2, 76 Abs. 2) oder der Befassung des Stadtsenates nach § 76 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung des Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Stadt oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung der notwendigen Auskünfte beiziehen.

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