§ 2 Oö. LZK § 2

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der jeweiligen Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet die Oö. Landesregierung. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Oö. Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

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Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

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Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze sowie

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Dienstzuteilungen und Versetzungen über den Bereich der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt hinaus.

(3) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der jeweiligen Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet die Oö. Landesregierung. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Oö. Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

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Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis,

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Erlassung von Verordnungen auf Grund der Dienstrechtsgesetze sowie

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Dienstzuteilungen und Versetzungen über den Bereich der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt hinaus.

(3) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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