§ 36 PO 1995

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Personen, die Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach diesem Gesetz haben und nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe pflichtversichert sind, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Im übrigen sind die für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

Personen, die Anspruch auf eine monatliche Geldleistung nach diesem Gesetz haben und nicht bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe pflichtversichert sind, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien. Im übrigen sind die für Beamte des Dienststandes geltenden Bestimmungen anzuwenden.

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