§ 64 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Stadtsenates nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.

(2) In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Abs. 3), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. § 35 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (§ 25 Abs. 1 und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 erster Satz, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5, 38 Abs. 1 bis 3, 39, 43 und 44 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen; er hat dies zu tun, wenn der Stadtsenat es beschließt.

(6) Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufweg erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie allen Mitgliedern des Stadtsenates zur Kenntnis gebracht und mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens vier weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Abs. 3), mit mindestens fünf Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.2022
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Stadtsenates nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.

(2) In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Abs. 3), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. § 35 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (§ 25 Abs. 1 und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 erster Satz, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5, 38 Abs. 1 bis 3, 39, 43 und 44 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen; er hat dies zu tun, wenn der Stadtsenat es beschließt.

(6) Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufweg erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie allen Mitgliedern des Stadtsenates zur Kenntnis gebracht und mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens vier weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Abs. 3), mit mindestens fünf Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.

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