§ 66 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 66

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

a)

durch eine an den Magistrat gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;

b)

im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c)

im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder des § 74 Abs 4;

d)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);

e)

durch eine Abberufung nach § 68, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f)

durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 67.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gilt auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 66

Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates

(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates

a)

durch eine an den Magistrat gerichtete schriftliche Verzichtserklärung;

b)

im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;

c)

im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder des § 74 Abs 4;

d)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);

e)

durch eine Abberufung nach § 68, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;

f)

durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 67.

(2) In den Fällen des Abs 1 lit a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.

(3) Abs 1 lit a bis d und f gilt auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs 1 und 2).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten