§ 77 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 77,Geschäftsführung der Ausschüsse
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Referenten nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Ausschußmitglieder mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.

Stand vor dem 16.02.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 16.02.2023
Paragraph 77,Geschäftsführung der Ausschüsse
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Referenten nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Ausschußmitglieder mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.

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