§ 78 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch denParagraph 78,Der Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen und in das Kontrollamt. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.

(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

Stand vor dem 16.02.2023

In Kraft vom 01.02.2015 bis 16.02.2023
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch denParagraph 78,Der Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen und in das Kontrollamt. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.

(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

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