§ 24 Oö. NSchG 2001

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des SchutzzweckesSchutzzwecks eines EuropaschutzgebietesEuropaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die BehördeLandesregierung innerhalb von acht Wochen bescheidmäßigmit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening). (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

1.

eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder

2.

die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

1.

Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder

2.

Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.07.2019

(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie sind durch Verordnung der Landesregierung als „Europaschutzgebiete“ zu bezeichnen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12) genau festzulegen. Darüber hinaus sind Maßnahmen beispielsweise anzuführen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes im Sinn des Abs. 3 führen können. Bestehende Naturschutzgebiete gemäß § 25, die als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, müssen gleichzeitig den Anforderungen des § 25 Abs. 4 zweiter Satz angepasst werden.

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des SchutzzweckesSchutzzwecks eines EuropaschutzgebietesEuropaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die BehördeLandesregierung innerhalb von acht Wochen bescheidmäßigmit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening). (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

1.

eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets oder des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen ausgeschlossen werden kann oder

2.

die beantragte Maßnahme aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

(7) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ersetzt andere nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligungen, Feststellungen oder Anzeigen; die jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften sind jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 mitanzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 54/2019)

(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 gelten nicht für solche Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten, die gleichzeitig

1.

Naturschutzgebiete im Sinn des § 25 oder

2.

Gebiete des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten