§ 91a K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
§ 91a

Bauberufungskommission

(1) Die Bauberufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Bediensteten der Stadt, von denen einer den Aufnahmevoraussetzungen für den rechtskundigen Beamten und einer den Aufnahmevoraussetzungen für den höheren Baudienst zu entsprechen hat, als Beisitzer.

(2) Der Stadtsenat hat die Beisitzer auf die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Der Stadtsenat darf die Beisitzer vorzeitig abberufen, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Fall sind unverzüglich neue Beisitzer zu bestellen. Nach dem Enden der Amtsperiode des Gemeinderates haben die Beisitzer ihre Aufgaben bis zur Bestellung der Beisitzer für die nächste Amtsperiode weiter zu erfüllen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der zweite und dritte Satz gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder.

(3) Der Magistratsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung durch einen von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Bediensteten vertreten. Die Beisitzer werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Bauberufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.05.2021
§ 91a

Bauberufungskommission

(1) Die Bauberufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Bediensteten der Stadt, von denen einer den Aufnahmevoraussetzungen für den rechtskundigen Beamten und einer den Aufnahmevoraussetzungen für den höheren Baudienst zu entsprechen hat, als Beisitzer.

(2) Der Stadtsenat hat die Beisitzer auf die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Der Stadtsenat darf die Beisitzer vorzeitig abberufen, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Fall sind unverzüglich neue Beisitzer zu bestellen. Nach dem Enden der Amtsperiode des Gemeinderates haben die Beisitzer ihre Aufgaben bis zur Bestellung der Beisitzer für die nächste Amtsperiode weiter zu erfüllen. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der zweite und dritte Satz gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder.

(3) Der Magistratsdirektor wird im Fall seiner Verhinderung durch einen von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Bediensteten vertreten. Die Beisitzer werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Bauberufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten