§ 98 K-KStR 1998

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 98

Überprüfung der Gebarung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

(3) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2022
§ 98

Überprüfung der Gebarung

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

(3) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

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