§ 101 K-KStR 1998 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt

Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist berechtigt, gegen die LandesregierungPartei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des133 B-VG) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 desB-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG) Beschwerde zu führen.

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördliche Maßnahmeaufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.10.1998 bis 31.12.2013

(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens, und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist berechtigt, gegen die LandesregierungPartei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des133 B-VG) und vor demBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 desB-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG) Beschwerde zu führen.

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördliche Maßnahmeaufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

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