§ 2 Oö. BBRG Begriff und Übersicht

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:

1. a)

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze;

b)

die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag;

2.

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) PersonalfragenDie Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Wahlen,Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 32 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Sie kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(4) Soweit sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht an die Landesregierung, sondern an den Landtag wendet, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Stand vor dem 22.10.2015

In Kraft vom 01.03.2002 bis 22.10.2015

(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:

1. a)

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze;

b)

die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag;

2.

die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.

(2) PersonalfragenDie Bestellung und die Wahl von Organen des Landes, Wahlen,Angelegenheiten der Bediensteten des Landes sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 32 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt sein. Sie kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(4) Soweit sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht an die Landesregierung, sondern an den Landtag wendet, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

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