§ 8 Oö. BBRG § 8

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2015 bis 31.12.9999

Anträge, die von weniger als 32 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder LandesbürgernWahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

Stand vor dem 22.10.2015

In Kraft vom 01.03.2002 bis 22.10.2015

Anträge, die von weniger als 32 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder LandesbürgernWahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

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