§ 20 K-LMG § 20

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben darf die Anstaltdürfen in der Museumsordnung (§ 24) Außenstellen einrichteneingerichtet werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich ist.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Außenstellen hat der Direktor jeweils die Leiter jener Museumsabteilungen zu betrauen, deren Fachbereichen die Außenstellen zugeordnet sind.

(3) Als Außenstellen sind jedenfalls einzurichten(entfällt)

a)

der archäologische Park am Magdalensberg,

b)

das archäologische und frühchristliche Museum Teurnia in St. Peter in Holz,

c)

das Kärntner Botanikzentrum in Klagenfurt und

d)

das Institut für Kärntner Volkskunde in Maria Saal.

(4) Der Direktor darf im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die einzelnen Außenstellen der Anstalt auf Vorschlag des jeweiligen wissenschaftlichen Leiters unter Bedachtnahme auf

a)

die Aufgaben der Außenstellen,

b)

die Grundsätze für die museale Aufgabenbesorgung (§ 5) und für die Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben (§ 12),

c)

die Museumsordnung (§ 24) und

d)

die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6)

in einer Außenstellenordnung nähere Regelungen insbesondere hinsichtlich der inneren Organisation und der Ordnung des Dienstbetriebes der Außenstellen erlassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2017

(1) Zur Besorgung der musealen Aufgaben und der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben darf die Anstaltdürfen in der Museumsordnung (§ 24) Außenstellen einrichteneingerichtet werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenbesorgung erforderlich ist.

(2) Mit der wissenschaftlichen Leitung der Außenstellen hat der Direktor jeweils die Leiter jener Museumsabteilungen zu betrauen, deren Fachbereichen die Außenstellen zugeordnet sind.

(3) Als Außenstellen sind jedenfalls einzurichten(entfällt)

a)

der archäologische Park am Magdalensberg,

b)

das archäologische und frühchristliche Museum Teurnia in St. Peter in Holz,

c)

das Kärntner Botanikzentrum in Klagenfurt und

d)

das Institut für Kärntner Volkskunde in Maria Saal.

(4) Der Direktor darf im Einvernehmen mit dem kaufmännischen Geschäftsführer für die einzelnen Außenstellen der Anstalt auf Vorschlag des jeweiligen wissenschaftlichen Leiters unter Bedachtnahme auf

a)

die Aufgaben der Außenstellen,

b)

die Grundsätze für die museale Aufgabenbesorgung (§ 5) und für die Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben (§ 12),

c)

die Museumsordnung (§ 24) und

d)

die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 6)

in einer Außenstellenordnung nähere Regelungen insbesondere hinsichtlich der inneren Organisation und der Ordnung des Dienstbetriebes der Außenstellen erlassen.

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