§ 13 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 13

Einleitung

 

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 Oö. L-VG zu unterbleiben,

1.

wenn ein von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG beeinspruchter Gesetzesbeschluss nicht vom Landtag wiederholt wird,

2.

soweit einem Gesetzesbeschluss die erforderliche Zustimmung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG von der Bundesregierung nicht erteilt wird.

 

(2) Die Landesregierung hat eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung frühestens nach Abschluss des Einspruchs- und Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 B-VG und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung anzuordnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 13

Einleitung

 

(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 Oö. L-VG zu unterbleiben,

1.

wenn ein von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG beeinspruchter Gesetzesbeschluss nicht vom Landtag wiederholt wird,

2.

soweit einem Gesetzesbeschluss die erforderliche Zustimmung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG von der Bundesregierung nicht erteilt wird.

 

(2) Die Landesregierung hat eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung frühestens nach Abschluss des Einspruchs- und Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 B-VG und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung anzuordnen.

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