§ 18 Oö. BBRG Stimmlisten

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürgerrechts haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevidenzen in Stimmlisten nach dem Muster der Anlage 2 zu erfassen. Die automationsunterstützte Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.

(2) Jeder Stimmberechtigte ist in die Stimmliste des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde verlegen, haben Anspruch auf die Ausstellung einer Stimmkarte (§ 20) durch die Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind.

(3) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.

(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im EinspruchsBerichtigungs- oder BerufungswegeBeschwerdeweg möglich. Die Gemeinde, bei der der Einspruch erhobenBerichtigungsantrag gestellt wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des EinspruchsBerichtigungs- oder BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens umgehend zu verständigen. Im Übrigen gilt für das EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß.

(5) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das BundesgesetzAnm: BGBl. I Nr. 98/2001LGBl.Nr. 31/2014, die zu Beginn der Auflage der Stimmlisten noch nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche und Berufungen gemäß Abs. 4.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2013

(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürgerrechts haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevidenzen in Stimmlisten nach dem Muster der Anlage 2 zu erfassen. Die automationsunterstützte Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.

(2) Jeder Stimmberechtigte ist in die Stimmliste des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde verlegen, haben Anspruch auf die Ausstellung einer Stimmkarte (§ 20) durch die Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind.

(3) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.

(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im EinspruchsBerichtigungs- oder BerufungswegeBeschwerdeweg möglich. Die Gemeinde, bei der der Einspruch erhobenBerichtigungsantrag gestellt wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des EinspruchsBerichtigungs- oder BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens umgehend zu verständigen. Im Übrigen gilt für das EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß.

(5) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das BundesgesetzAnm: BGBl. I Nr. 98/2001LGBl.Nr. 31/2014, die zu Beginn der Auflage der Stimmlisten noch nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche und Berufungen gemäß Abs. 4.)

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