§ 21 Oö. BBRG

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 21

Amtliche Stimmzettel

 

(1) Für die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

 

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Bürgerrechts und

2.

darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis.

 

(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Bürgerrechte statt, so ist der amtliche Stimmzettel für jedes Bürgerrecht in einer anderen, leicht unterscheidbaren Farbe herzustellen.

 

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit eigenem Statut über die Magistrate entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigungen in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wobei eine Ausfertigung für den Übergeber und eine für den Übernehmer bestimmt ist.

 

(5) Eine Kennzeichnung der Stimmzettel vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten ist verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

§ 21

Amtliche Stimmzettel

 

(1) Für die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

 

(2) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Bürgerrechts und

2.

darunter auf der linken Seite das Wort "Ja" und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "Nein" und rechts daneben einen Kreis.

 

(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Bürgerrechte statt, so ist der amtliche Stimmzettel für jedes Bürgerrecht in einer anderen, leicht unterscheidbaren Farbe herzustellen.

 

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften, bei Städten mit eigenem Statut über die Magistrate entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigungen in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wobei eine Ausfertigung für den Übergeber und eine für den Übernehmer bestimmt ist.

 

(5) Eine Kennzeichnung der Stimmzettel vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten ist verboten.

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