§ 38 K-LMG § 38

Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2016 bis 31.12.9999
Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Stand vor dem 06.04.2016

In Kraft vom 01.01.1999 bis 06.04.2016
Befreiung von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben

Die Anstalt ist von der Entrichtung aller landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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