§ 34 Oö. BBRG § 34

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

1.

wer entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 4 Unterstützungslisten ändert, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,

2.

wer innerhalb der gemäß § 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung festgelegten Verbotszonen für oder gegen eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung Werbung betreibt, sich an Ansammlungen beteiligt oder - ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 der Oö. Landtagswahlordnung - Waffen trägt (§ 20),

3.

wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt (§ 20),

4.

wer amtliche Stimmzettel, die für eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung bestimmt sind, vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten kennzeichnet (§ 21 Abs. 5),

5.

wer entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 2 auf Stimmkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro zu ahnden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

1.

wer entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 4 Unterstützungslisten ändert, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,

2.

wer innerhalb der gemäß § 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung festgelegten Verbotszonen für oder gegen eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung Werbung betreibt, sich an Ansammlungen beteiligt oder - ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 der Oö. Landtagswahlordnung - Waffen trägt (§ 20),

3.

wer Anordnungen des Wahlleiters nicht befolgt (§ 20),

4.

wer amtliche Stimmzettel, die für eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung bestimmt sind, vor oder bei der Ausgabe an den Stimmberechtigten kennzeichnet (§ 21 Abs. 5),

5.

wer entgegen dem Verbot des § 22 Abs. 2 auf Stimmkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strenger oder vom Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro zu ahnden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

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