Art. 1 Oö. 1 ENK

V 1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.9999

Artikel I

 

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

 

(1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Weyer-Land, Rosenau und Roßleithen werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen.

 

(2) Das Nationalparkgebiet umfasst zusätzlich zu den in der Verordnung LGBl. Nr. 112/1997 angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Laussa, Rading und Rosenau.

 

(3) Die Außengrenze des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 Oö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 Oö. NPG) werden in der Anlage B kartographisch (Maßstab 1:10.000) neu dargestellt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.9999

Artikel I

 

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

 

(1) Die im Abs. 2 angeführten Grundflächen in den Gemeinden Weyer-Land, Rosenau und Roßleithen werden zum Nationalpark erklärt und in den bestehenden "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" einbezogen.

 

(2) Das Nationalparkgebiet umfasst zusätzlich zu den in der Verordnung LGBl. Nr. 112/1997 angeführten Grundstücken und Grundstücksteilen die in der Anlage A angeführten Grundstücke und Grundstücksteile der Katastralgemeinden Laussa, Rading und Rosenau.

 

(3) Die Außengrenze des Nationalparks sowie die Grenzen zwischen Naturzone (§ 8 Oö. NPG) und Bewahrungszone (§ 9 Oö. NPG) werden in der Anlage B kartographisch (Maßstab 1:10.000) neu dargestellt.

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