§ 47 Wr. AWG

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 10a kein Abfallkonzeptentfällt; LGBl. für Baustellen erstellt oder die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung nicht miteinbezieht oder das Abfallkonzept nicht auf der Baustelle auflegt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder nicht anpasst oder dem Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder dieses nicht aufbewahrtWien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

2.

entgegen § 10a Abs. 7 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptesentfällt; LGBl. für Baustellen nicht nachkommtWien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

3.

entgegen § 10b die Schadstofferkundung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder darüber keine Dokumentation erstellt oder die Dokumentation zur Schadstofferkundung nicht auf der Baustelle auflegt oder der Behörde nicht vorlegt oder dem Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder nicht aufbewahrtentfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

4.

entgegen § 10b Abs. 3 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung der Schadstofferkundung nicht nachkommtentfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

5.

entgegen § 10c kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig auflegt oder vorlegt,

6.

entgegen § 10c Abs. 4 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen nicht nachkommt,

7.

entgegen § 10d Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,

8.

entgegen § 11 Abfälle nicht getrennt hält,

9.

entgegen § 12 Abs. 1 verwertbare Abfälle nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuführt,

10.

entgegen § 12 Abs. 2 verwertbare Abfälle nicht einer sonstigen Verwertung entsprechend dieser Bestimmung zuführt,

11.

entgegen § 17 Abs. 2 den auf seiner in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln lässt,

12.

entgegen § 18 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und auch keine Mitteilung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt,

13.

entgegen § 19 Abs. 4 den Aufstellungsort oder den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems nicht in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einrichtet oder erhält oder nicht von Schnee und Eis befreit oder den Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems oder die zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen eigenmächtig verändert oder nicht für das Vorhandensein von Festhaltevorrichtungen sorgt,

14.

entgegen § 20 Abs. 1 den durch die öffentliche Müllabfuhr zu sammelnden Müll nicht unmittelbar in die für die jeweilige Liegenschaft bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder daran angeschlossene technische Vorsammelsysteme einbringt oder die Sammelbehälter für Müll oder die technischen Vorsammelsysteme zu einem anderen Zweck als zur Aufnahme von Müll verwendet oder überfüllt oder den Müll darin einstampft oder einschlammt,

15.

entgegen § 20 Abs. 1 Sammelbehälter oder technische Vorsammelsysteme außerhalb der öffentlichen Müllabfuhr entleert oder umfüllt und deren Inhalte nachsortiert,

16.

entgegen § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle oder Wartung der Sammelbehälter oder der Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems nicht ermöglicht,

17.

entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder trotz Untersagung durch die Behörde betreibt,

18.

entgegen § 22a Abs. 5 den vermehrten Anfall von Müll nicht unverzüglich mitteilt,

19.

entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt,

19a.

entgegen § 24 Abs. 1b für Abfälle, die in einer Verordnung nach § 24 Abs. 1c genannt sind, eine gleichartige Sammlung durchführt,

20.

entgegen § 24 Abs. 5 das Aufstellen von Sammelbehältern der öffentlichen Altstoffsammlung nicht duldet oder entgegen § 24 Abs. 7 das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte nicht duldet,

21.

vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 1 verwertbare Abfälle in Sammelbehälter für Müll einbringt,

22.

vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 2 in die öffentliche Altstoffsammlung andere Abfälle einbringt, als jene, für deren getrennte Sammlung diese bestimmt ist,

23.

entgegen § 45 Abs. 2 die ihm von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder

24.

entgegen § 46 Abs. 2 das Betreten der Liegenschaft oder die Vornahme von Kontrollen oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder Auskünfte nicht erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nicht vorlegt oder die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen nicht gestattet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 15 bis 7, 9 bis 10, 19a, 20, 23 oder 24 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe verkürzt.

(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 3 begeht, bei der die Abgabe mit einem Betrag von höchstens 21 801,85 Euro verkürzt wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu 42 000 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbring- lichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(5) Übertretungen gemäß Abs. 3, bei denen die Abgabe mit einem Betrag von mehr als 21 801,85 Euro verkürzt wird, gelten als Finanzvergehen und sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Monaten oder mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist in jedem Fall strafbar.

(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Stand vor dem 15.04.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 15.04.2020

(1) Wenn eine Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 10a kein Abfallkonzeptentfällt; LGBl. für Baustellen erstellt oder die Ergebnisse einer allfälligen Schadstofferkundung nicht miteinbezieht oder das Abfallkonzept nicht auf der Baustelle auflegt oder der Behörde nicht auf Verlangen vorlegt oder nicht anpasst oder dem Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder dieses nicht aufbewahrtWien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

2.

entgegen § 10a Abs. 7 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptesentfällt; LGBl. für Baustellen nicht nachkommtWien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

3.

entgegen § 10b die Schadstofferkundung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder darüber keine Dokumentation erstellt oder die Dokumentation zur Schadstofferkundung nicht auf der Baustelle auflegt oder der Behörde nicht vorlegt oder dem Bauführer nicht nachweislich zur Kenntnis bringt oder nicht aufbewahrtentfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

4.

entgegen § 10b Abs. 3 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung der Schadstofferkundung nicht nachkommtentfällt; LGBl. für Wien Nr. 23/2020 vom 15. April 2020,

5.

entgegen § 10c kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig auflegt oder vorlegt,

6.

entgegen § 10c Abs. 4 einer Aufforderung der Behörde zur Verbesserung des Abfallkonzeptes für Veranstaltungen nicht nachkommt,

7.

entgegen § 10d Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,

8.

entgegen § 11 Abfälle nicht getrennt hält,

9.

entgegen § 12 Abs. 1 verwertbare Abfälle nicht einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuführt,

10.

entgegen § 12 Abs. 2 verwertbare Abfälle nicht einer sonstigen Verwertung entsprechend dieser Bestimmung zuführt,

11.

entgegen § 17 Abs. 2 den auf seiner in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaft anfallenden Müll nicht durch die öffentliche Müllabfuhr sammeln lässt,

12.

entgegen § 18 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und auch keine Mitteilung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt,

13.

entgegen § 19 Abs. 4 den Aufstellungsort oder den Bereitstellungsort für technische Vorsammelsysteme oder den Weg für die Beförderung der Sammelbehälter zum Sammelfahrzeug oder die allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems nicht in bautechnisch und hygienisch einwandfreiem Zustand einrichtet oder erhält oder nicht von Schnee und Eis befreit oder den Aufstellungsort der Sammelbehälter oder der allgemein zugänglichen Teile eines technischen Vorsammelsystems oder die zur öffentlichen Müllabfuhr bestimmten Einrichtungen eigenmächtig verändert oder nicht für das Vorhandensein von Festhaltevorrichtungen sorgt,

14.

entgegen § 20 Abs. 1 den durch die öffentliche Müllabfuhr zu sammelnden Müll nicht unmittelbar in die für die jeweilige Liegenschaft bereitgestellten Sammelbehälter für Müll oder daran angeschlossene technische Vorsammelsysteme einbringt oder die Sammelbehälter für Müll oder die technischen Vorsammelsysteme zu einem anderen Zweck als zur Aufnahme von Müll verwendet oder überfüllt oder den Müll darin einstampft oder einschlammt,

15.

entgegen § 20 Abs. 1 Sammelbehälter oder technische Vorsammelsysteme außerhalb der öffentlichen Müllabfuhr entleert oder umfüllt und deren Inhalte nachsortiert,

16.

entgegen § 20 Abs. 4 oder Abs. 5 das Betreten der Liegenschaft durch die Bediensteten oder Auftragnehmer der öffentlichen Müllabfuhr zum Zwecke der Entleerung, Kontrolle oder Wartung der Sammelbehälter oder der Einrichtungen eines technischen Vorsammelsystems nicht ermöglicht,

17.

entgegen § 21 die Verwendung von Müllverdichtern oder Müllzerkleinerern nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder trotz Untersagung durch die Behörde betreibt,

18.

entgegen § 22a Abs. 5 den vermehrten Anfall von Müll nicht unverzüglich mitteilt,

19.

entgegen § 23 den Eigentümerwechsel an einer Liegenschaft nicht rechtzeitig anzeigt,

19a.

entgegen § 24 Abs. 1b für Abfälle, die in einer Verordnung nach § 24 Abs. 1c genannt sind, eine gleichartige Sammlung durchführt,

20.

entgegen § 24 Abs. 5 das Aufstellen von Sammelbehältern der öffentlichen Altstoffsammlung nicht duldet oder entgegen § 24 Abs. 7 das Betreten der Liegenschaft zur Benützung der Sammelbehälter durch Dritte nicht duldet,

21.

vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 1 verwertbare Abfälle in Sammelbehälter für Müll einbringt,

22.

vorsätzlich entgegen § 24a Abs. 2 in die öffentliche Altstoffsammlung andere Abfälle einbringt, als jene, für deren getrennte Sammlung diese bestimmt ist,

23.

entgegen § 45 Abs. 2 die ihm von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen nicht setzt oder

24.

entgegen § 46 Abs. 2 das Betreten der Liegenschaft oder die Vornahme von Kontrollen oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder Auskünfte nicht erteilt oder Aufzeichnungen und Unterlagen nicht vorlegt oder die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen nicht gestattet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 8, 11 bis 19, 21 oder 22 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen; wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 15 bis 7, 9 bis 10, 19a, 20, 23 oder 24 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe verkürzt.

(4) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 3 begeht, bei der die Abgabe mit einem Betrag von höchstens 21 801,85 Euro verkürzt wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu 42 000 Euro zu bestrafen, im Falle der Uneinbring- lichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(5) Übertretungen gemäß Abs. 3, bei denen die Abgabe mit einem Betrag von mehr als 21 801,85 Euro verkürzt wird, gelten als Finanzvergehen und sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sieben Monaten oder mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.

(6) Der Versuch ist in jedem Fall strafbar.

(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

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