§ 20 K-GOL

Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß § 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (§ 16) den Mitgliedern der Landesregierung in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Referatseinteilung nacheinander zuzuleiten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).

(2) Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs. 4 K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.

(3) Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).

(4) Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).

(5) Die im Umlaufwege gefaßtengefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Landesregierung zu protokollieren.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 08.06.2018 bis 28.01.2022

(1) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung und Beschlußfassung gemäß § 3 unterliegenden Angelegenheiten eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Sitzungsvortrag (§ 16) den Mitgliedern der Landesregierung in der Reihenfolge ihrer Anführung in der Referatseinteilung nacheinander zuzuleiten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).

(2) Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden (Art. 57 Abs. 4 K-LVG). Die Zustimmung wird durch Unterfertigung eines diesbezüglichen Vermerkes unter Beifügung des Datums erteilt. Das Mitglied der Landesregierung, das die Zustimmung nicht erteilt, hat den Sitzungsvortrag nach Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem Referenten zuzuleiten.

(3) Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).

(4) Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).

(5) Die im Umlaufwege gefaßtengefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Landesregierung zu protokollieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten