§ 2 K-GOA

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, darf die Vertretung durch den Abteilungsleiter nur für drei Monate ab dem Beginn der Verhinderung erfolgen. Der erste SatzDies gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.

(2) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 3 bis 5 – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung von der Abteilung zu besorgen sind, sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Abteilungsleiter zu richten.

(3) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(4) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.

(5) Für die Dauer der Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.

(6) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden können.

(7) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters zu bestimmen. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 05.07.2019 bis 28.01.2022

(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, darf die Vertretung durch den Abteilungsleiter nur für drei Monate ab dem Beginn der Verhinderung erfolgen. Der erste SatzDies gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.

(2) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 3 bis 5 – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung von der Abteilung zu besorgen sind, sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Abteilungsleiter zu richten.

(3) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.

(4) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.

(5) Für die Dauer der Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.

(6) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden können.

(7) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters zu bestimmen. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

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