§ 3 K-GOA Leiter der Agrarbehörde

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999

§ 3

Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. In dieser Eigenschaft unterstehen ihm auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.

(2) Als VorstandWird mit den Aufgaben des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:

a)

die personelle und sachliche Ausstattung,

b)

die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes,

c)

die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten.

(3) Als Vorstandals Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs 1 B-VG voneine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung bestimmte Mitgliedbetraut, ist der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertretenLeiter der Agrarbehörde Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter der Agrarbehörde zu richten. § 2 Abs. 3 bis 7, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 01.03.1999 bis 04.07.2019

§ 3

Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. In dieser Eigenschaft unterstehen ihm auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.

(2) Als VorstandWird mit den Aufgaben des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:

a)

die personelle und sachliche Ausstattung,

b)

die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes,

c)

die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten.

(3) Als Vorstandals Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs 1 B-VG voneine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung bestimmte Mitgliedbetraut, ist der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertretenLeiter der Agrarbehörde Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter der Agrarbehörde zu richten. § 2 Abs. 3 bis 7, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.

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