§ 5b K-GOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes (insbesondere Bundes- und Landesverfassung, Landesgesetzgebung, Legistik, Deregulierung, Vereinbarungen und Begutachtungen, Umsetzung von Unionsrecht, Kundmachungswesen, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und vor internationalen Gerichten) nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion§ 5b K-GOA seit 04.07.2019 weggefallen. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.

(2) Der Leiter des Verfassungsdienstes ist Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 18.05.2011 bis 04.07.2019
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes (insbesondere Bundes- und Landesverfassung, Landesgesetzgebung, Legistik, Deregulierung, Vereinbarungen und Begutachtungen, Umsetzung von Unionsrecht, Kundmachungswesen, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und vor internationalen Gerichten) nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion§ 5b K-GOA seit 04.07.2019 weggefallen. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.

(2) Der Leiter des Verfassungsdienstes ist Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten