§ 5c K-GOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung - K-GOA

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der in Abs§ 5c K-GOA seit 04.07.2019 weggefallen. 2 aufgezählten Personalangelegenheiten der Landesbediensteten durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.

(2) Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 sind: dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten, Landeslehrer und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Aufsicht über die Personalvertretung; Bedienstetenschutz; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Abteilung Landesamtsdirektion fällt; Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie des Leiters des Landesrechnungshofes. Nicht zu den Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 zählen Angelegenheiten des inneren Dienstes.

(3) Der Leiter dieser Organisationseinheit ist Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten des Abs. 2 erster Satz sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.

(4) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten nach Abs. 2 erster Satz sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.

Stand vor dem 04.07.2019

In Kraft vom 29.06.2013 bis 04.07.2019
(1) Sofern mit der Wahrnehmung der in Abs§ 5c K-GOA seit 04.07.2019 weggefallen. 2 aufgezählten Personalangelegenheiten der Landesbediensteten durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nicht eine eigene Abteilung betraut wird, obliegen diese Aufgaben einer eigenen Organisationseinheit innerhalb der Abteilung Landesamtsdirektion. Der Leiter dieser Organisationseinheit ist vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors zu bestellen.

(2) Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 sind: dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landesbediensteten, ausgenommen Landeslehrer sowie Bedienstete in den Landeskrankenanstalten und der KABEG; arbeitsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger, soweit dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist; Objektivierung; Lohn- und Gehaltsverrechnung der Landesbediensteten, Landeslehrer und, soweit gesetzlich oder vertraglich vorgesehen, sonstiger Personen; Reisegebühren- und Fahrtkostenzuschussberechnung; Stellenplan der Landesverwaltung; Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Aufsicht über die Personalvertretung; Bedienstetenschutz; dienstliche Ausbildung, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der Kärntner Verwaltungsakademie oder einer anderen Abteilung als der Abteilung Landesamtsdirektion fällt; Behinderteneinstellungsgesetz; Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie des Leiters des Landesrechnungshofes. Nicht zu den Personalangelegenheiten gemäß Abs. 1 zählen Angelegenheiten des inneren Dienstes.

(3) Der Leiter dieser Organisationseinheit ist Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten des Abs. 2 erster Satz sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 5 Abs. 2 und 4 bis 8, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.

(4) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten nach Abs. 2 erster Satz sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.

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