§ 2 V-GSG Inhalt des Bringungsrechtes

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zweck Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder Seilwege anzulegen, unzulängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen.

(2) Als Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluss der Beförderung von Personen der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll. Wenn die technische Ausstattung eines Seilweges hinreichend Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem der Seilweg dient (Werksverkehr). Zudem kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).

(3) Das Bringungsrecht kann außer den im Abs. 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 20.07.1963 bis 31.03.2017

(1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zweck Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u.dgl.) oder Seilwege anzulegen, unzulängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen.

(2) Als Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluss der Beförderung von Personen der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll. Wenn die technische Ausstattung eines Seilweges hinreichend Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem der Seilweg dient (Werksverkehr). Zudem kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).

(3) Das Bringungsrecht kann außer den im Abs. 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017

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