§ 7 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z 5) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. Der Einsatz von Leasingkräften ist - mit Ausnahme des Einsatzes in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht zulässig. Der Einsatz von Leasingkräften in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nur in Ausnahmefällen (zur kurzfristigen Abdeckung von Arbeitsspitzen im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 6, welche nicht mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden können) zulässig und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(3) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Dies gilt nicht, insoweit die Landesregierung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung eines Dienstpostenplans erlassen hat und der Gemeindeverband nicht solche Dienstposten festsetzt, welche in einer solchen Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder die abweichend vom Gutachten der Aufsichtsbehörde nach § 185 Abs. 2 in eine höherwertige Funktionslaufbahn eingereiht werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(6) Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Abs. 2 erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(7) Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(8) Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist

1.

kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 7 erfolgt,

2.

keine Untersagung erfolgt.

Erfolgt ein Auftrag zur Mängelbehebung, beginnt die Frist ab dem Einlangen der geforderten Angaben oder Unterlagen bei der Landesregierung zu laufen. Z 2 gilt sinngemäß.

(9) Bedarf die Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung, darf die Änderung erst nach der Erteilung der Genehmigung oder nach ungenütztem Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur öffentlichen Einsicht gemäß § 76 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgelegt werden. § 77 der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist in diesem Fall hinsichtlich der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans nicht anzuwenden. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Abs. 2 bis 98 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(11) Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach § 9 Abs. 6 Z 6. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.07.2021

(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (§ 2 Z 5) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. Der Einsatz von Leasingkräften ist - mit Ausnahme des Einsatzes in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht zulässig. Der Einsatz von Leasingkräften in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nur in Ausnahmefällen (zur kurzfristigen Abdeckung von Arbeitsspitzen im Sinn des § 9 Abs. 6 Z 6, welche nicht mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden können) zulässig und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde oder des Gemeindeverbands notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(3) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Dies gilt nicht, insoweit die Landesregierung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung eines Dienstpostenplans erlassen hat und der Gemeindeverband nicht solche Dienstposten festsetzt, welche in einer solchen Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahres bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn dadurch Dienstposten festgesetzt werden, welche in der Dienstpostenplan-Verordnung keine Deckung finden oder die abweichend vom Gutachten der Aufsichtsbehörde nach § 185 Abs. 2 in eine höherwertige Funktionslaufbahn eingereiht werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(6) Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Sollte sich die Einwohnerzahl im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl und dem Stichtag der künftigen Gemeinderatswahl wesentlich verändern, so kann dies von der Aufsichtsbehörde im Rahmen von Dienstpostenplanänderungen berücksichtigt werden; weitere Festlegungen können von der Landesregierung im Rahmen von Richtlinien im Sinn des Abs. 2 erlassen werden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(7) Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.

(8) Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist

1.

kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß Abs. 7 erfolgt,

2.

keine Untersagung erfolgt.

Erfolgt ein Auftrag zur Mängelbehebung, beginnt die Frist ab dem Einlangen der geforderten Angaben oder Unterlagen bei der Landesregierung zu laufen. Z 2 gilt sinngemäß.

(9) Bedarf die Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung, darf die Änderung erst nach der Erteilung der Genehmigung oder nach ungenütztem Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur öffentlichen Einsicht gemäß § 76 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgelegt werden. § 77 der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist in diesem Fall hinsichtlich der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans nicht anzuwenden. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Abs. 2 bis 98 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(11) Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach § 9 Abs. 6 Z 6. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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