§ 9 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 9

Stellenausschreibung

(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Aufgabenbeschreibung, die vorgesehene Verwendung, die Funktionslaufbahn und das Beschäftigungsausmaß sowie die Art des Dienstpostens;

2.

die Dauer einer allfälligen befristeten Anstellung oder Postenbesetzung;

3.

die Möglichkeit zur befristeten Weiterbestellung gemäß § 8 Abs. 4, sofern es sich um die Ausschreibung einer leitenden Funktion handelt;

4.

die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften;

5.

die besonderen Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2, wobei für jedes dieser Erfordernisse ausdrücklich anzuführen ist, ob es unbedingt zu erfüllen oder nur als erwünscht anzusehen ist;

6.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens;

7.

die Bewerbungsfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen.

(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 4) sind insbesondere:

1.

die Ausbildung;

2.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

3.

ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter.

(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:

1.

eine Fach- bzw. Spezialausbildung;

2.

sonstige besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten;

3.

eine bisherige Berufspraxis.

(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts und des Leiters (der Leiterin) eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand zu beschließen. Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand kannkönnen aber für ihren Zuständigkeitsbereich den (die) Bürgermeister (inBürgermeisterin) durch Verordnung ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:

1.

die Besetzung eines Dienstpostens durch einen Bediensteten (eine Bedienstete) der Gemeinde, ausgenommen die Besetzung der leitenden Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4;

2.

die Aufwertung eines besetzten Dienstpostens;

3.

die Weiterbestellung eines (einer) Bediensteten in seiner (ihrer) leitenden Funktion (§ 8 Abs. 4);

4.

die Aufnahme eines Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit in ein Vertragsbedienstetenverhältnis, sofern vor der Begründung des Lehrverhältnisses ein Objektivierungsverfahren nach § 11 durchgeführt wurde;

5.

die Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes, sofern vor der Begründung des befristeten Dienstverhältnisses ein Objektivierungsverfahren nach § 11 durchgeführt wurde;

6.

die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als dreisechs Monate. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag des Gemeindevorstands einmalig auf bis zu zwölf Monate verlängert werden; die Landesregierung kann unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Zustimmungserfordernisse festlegen;

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)

7.

bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten einer anderen Gemeinde (eines anderen Gemeindeverbands), mit welcher eine Verwaltungsgemeinschaft besteht;

8.

bei der Besetzung einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 im Rahmen einer Vereinigung von Gemeinden nach § 8 Oö. Gemeindeordnung 1990 insoweit der (die) Bedienstete schon bisher eine leitende Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 in einer der vereinigten Gemeinden innehat.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008, 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.07.2021
§ 9

Stellenausschreibung

(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Aufgabenbeschreibung, die vorgesehene Verwendung, die Funktionslaufbahn und das Beschäftigungsausmaß sowie die Art des Dienstpostens;

2.

die Dauer einer allfälligen befristeten Anstellung oder Postenbesetzung;

3.

die Möglichkeit zur befristeten Weiterbestellung gemäß § 8 Abs. 4, sofern es sich um die Ausschreibung einer leitenden Funktion handelt;

4.

die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften;

5.

die besonderen Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 2, wobei für jedes dieser Erfordernisse ausdrücklich anzuführen ist, ob es unbedingt zu erfüllen oder nur als erwünscht anzusehen ist;

6.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens;

7.

die Bewerbungsfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen.

(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 4) sind insbesondere:

1.

die Ausbildung;

2.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

3.

ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter.

(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:

1.

eine Fach- bzw. Spezialausbildung;

2.

sonstige besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten;

3.

eine bisherige Berufspraxis.

(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts und des Leiters (der Leiterin) eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand zu beschließen. Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand kannkönnen aber für ihren Zuständigkeitsbereich den (die) Bürgermeister (inBürgermeisterin) durch Verordnung ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.

(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:

1.

die Besetzung eines Dienstpostens durch einen Bediensteten (eine Bedienstete) der Gemeinde, ausgenommen die Besetzung der leitenden Funktionen im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4;

2.

die Aufwertung eines besetzten Dienstpostens;

3.

die Weiterbestellung eines (einer) Bediensteten in seiner (ihrer) leitenden Funktion (§ 8 Abs. 4);

4.

die Aufnahme eines Lehrlings nach dem Ende der Lehrzeit in ein Vertragsbedienstetenverhältnis, sofern vor der Begründung des Lehrverhältnisses ein Objektivierungsverfahren nach § 11 durchgeführt wurde;

5.

die Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes, sofern vor der Begründung des befristeten Dienstverhältnisses ein Objektivierungsverfahren nach § 11 durchgeführt wurde;

6.

die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als dreisechs Monate. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag des Gemeindevorstands einmalig auf bis zu zwölf Monate verlängert werden; die Landesregierung kann unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Zustimmungserfordernisse festlegen;

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008)

7.

bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten einer anderen Gemeinde (eines anderen Gemeindeverbands), mit welcher eine Verwaltungsgemeinschaft besteht;

8.

bei der Besetzung einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 im Rahmen einer Vereinigung von Gemeinden nach § 8 Oö. Gemeindeordnung 1990 insoweit der (die) Bedienstete schon bisher eine leitende Funktion nach § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 in einer der vereinigten Gemeinden innehat.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006, 73/2008, 76/2021)

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