§ 17 V-GSG

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1*) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist offen gegen Erkenntnisse, mit welchenaufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

a)

dem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben wird,

b)

ein Bringungsrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder geändert wird.

(2) In allen anderen Fällen endet der Rechtsmittelzug beim Landesagrarsenat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.07.1963 bis 31.12.2013

(1*) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist offen gegen Erkenntnisse, mit welchenaufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

a)

dem Begehren um Einräumung eines Bringungsrechtes keine Folge gegeben wird,

b)

ein Bringungsrecht eingeräumt oder ein bereits bestehendes aufgehoben oder geändert wird.

(2) In allen anderen Fällen endet der Rechtsmittelzug beim Landesagrarsenat.

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