§ 18 V-GSG

Güter- und Seilwegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der AgrarbehördeBehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.

(2) Die AgrarbehördeBehörde hat nach Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung, womit außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 20.07.1963 bis 31.12.2013

(1) Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der AgrarbehördeBehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.

(2) Die AgrarbehördeBehörde hat nach Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung, womit außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten