§ 21 V-GSG

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

einen Güter- oder Seilweg entgegen dem § 11 Abs. 1 oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem § 15a Abs. 1 und 2 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;

b)

den aufgrund des § 11 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

c)

ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach § 16 Abs. 3 angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;

d)

den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.2017

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a)

einen Güter- oder Seilweg entgegen dem § 11 Abs. 1 oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem § 15a Abs. 1 und 2 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;

b)

den aufgrund des § 11 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

c)

ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach § 16 Abs. 3 angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;

d)

den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017

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