§ 22 V-GSG

Güter- und Seilwegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 78/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.2017

Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen Bundesminister schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. Dies gilt nicht für Erkenntnisse betreffend landwirtschaftliche Materialseilbahnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 23/2014, 78/2017

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