§ 3 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbehörde hat die Diensthoheit bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen für Verdienste hinsichtlich des Schulwesens auf Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes auszuüben.

(2) Die Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren richtet sich nach den §§ 4 und 5.

*) Fassung*)aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2009LGBl.Nr. 45/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2018

(1) Die Dienstbehörde hat die Diensthoheit bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen für Verdienste hinsichtlich des Schulwesens auf Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz des Bundes auszuüben.

(2) Die Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren richtet sich nach den §§ 4 und 5.

*) Fassung*)aufgehoben durch LGBl.Nr. 36/2009LGBl.Nr. 45/2018

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