§ 3 K-AG Vollziehung

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Von der Regelung desAusgenommen von Abs. 1 sind ausgenommen:die §§ 15 und 16.

a)

die Bestimmungen der §§ 15 und 16;

b)

Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

Stand vor dem 31.01.2014

In Kraft vom 01.08.2000 bis 31.01.2014

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes fällt - unbeschadet des Verordnungsrechtes der Landesregierung - in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Von der Regelung desAusgenommen von Abs. 1 sind ausgenommen:die §§ 15 und 16.

a)

die Bestimmungen der §§ 15 und 16;

b)

Akte der Vollziehung betreffend bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

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